Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung
Bewerbungskostenerstattung und Reisekostenerstattung sollen den Berufseinsteiger finanziell entlasten. Wer sich im Examen rechtzeitig als arbeitssuchend meldet, kann sich einen Teil seiner Bewerbungskosten vom Arbeitsamt erstatten lassen.
Bewerbungskosten
§45 SGB III lautet: »Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten
- für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
- im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.
»Arbeitslos«bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohte« sind diejenigen, die beim Arbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet sind. Als »von Arbeitslosigkeit bedroht«wird bezeichnet, wer innerhalb der nächsten drei Monate arbeitslos wird. Das bedeutet: Wer die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss beim Arbeitsamt zwingend arbeitslos gemeldet sein, sonst bekommt er/sie nichts; es hat also keinen Sinn, als gar nicht oder lediglich im Status des Stelleninteressenten (Arbeitsuchenden) Gemeldeter einen Antrag zu stellen (sonst hätten etwa auch Jobwechsler, was nicht der Fall ist, einen Anspruch). Daher an alle Interessenten der Tipp, sich kurz vor Beendigung des Studiums sicherheitshalberarbeitslos zu melden. Bewerbungskosten können ab einer Untergrenze von 6 Euro bis maximal 260 Euro jährlich erstattet werden. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der erstmaligen Beantragung und läuft danach kalendermäßig ab. Die Möglichkeit der Bewerbung muss sich innerhalb der nächsten 6 Monate ergeben. Erstattungsfähig ist alles, was sich um eine schriftliche Bewerbung rankt und zu deren Erstellung unbedingt notwendig ist, z.B.
- Klarsichthüllen
- Umschläge
- Porto usw.
Nicht erstattungsfähig sind Materialien, die nicht ausschließlich für die Bewerbungen verwendet werden können: allgemeiner Bürobedarf wie Kugelschreiber, Tintenfüller oder Druckerpatronen. Ebenfalls nicht erstattet werden Zeitungen, Annoncen und Telefongebühren. Die Beantragung kann formlos, mündlich oder schriftlich erfolgen, die Auszahlung erfolgt im Nachhinein. Eine Erstattung ist nur gegen Vorlage von Quittungen möglich, die maximal drei Monate alt sind. Achtung: Auf der Quittung muss neben der Aufstellung der einzelnen Materialien der Vermerk »zum Zweck der Bewerbung«stehen. Generalisierende Termini wie » Bürobedarf« werden nicht anerkannt. Die Beantragung kann beliebig oft erfolgen.